Statuten der Lega del Chianti
1. KAPITEL
Art. 1 BEZEICHNUNG
Es wurde 1285 eine Vereinigung gegründet, die den Namen LEGA DEL CHIANTI tragen wird und deren Markenzeichen am 04/11/1994 eingetragen wurde. Sie inspiriert sich an der antiken „Lega del Chianti", die zu militärischen und administrativen Zwecken gegründet wurde, ein ziviles und ruhmreiches Dasein fristete und zugleich jene Weinwelt mit begründete und gestaltete, an der die neue Lega sich inspiriert. Das Gebiet der Lega del Chianti, auch „Terra del Chianti" genannt, ist das dem historischen Teil der antiken Lega und den Grenzen des Chianti-Classico-Territoriums entsprechende, so wie in den Produktionsvorschriften angegeben (D.M. vom 5. August 1996 Nr. 153, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 18.9.1996). Die Lega del Chianti wird folgendes Motto führen „Exultatio animae et gaudium cordis" (Siracide 31,28).
Art. 2 ZIELE
Die „Lega del Chianti" ist eine unpolitische Gemeinschaft freier Menschen ohne Gewinnstreben und hat sich die folgenden Ziele gesetzt:
a) Imagesteigerung und Aufwertung der „Terra del Chianti", wie unter Art. 1 beschrieben, und ihrer Produkte sowohl in Italien als auch im Ausland;
b) Betonung des religiösen Lebenssinns, der Werte der Weinwelt, des Lebens auf dem Lande;
c) die Bildung eines Gemeinsinns zu fördern, der in Freundschaft und Solidarität unter den Bewohnern der „Terra del Chianti" und all denen, die diese Gegend lieben, zum Ausdruck kommt. Außerdem Förderung von Initiativen zur Öffnung und Solidarität gegenüber anderen territorialen Gegebenheiten, denen die Werte und Ideale der Lega del Chianti als Vorbild dienen;
d) mögliche Förderung der Initiativen allgemeiner Art und Teilnahme an solchen durch die Lega, insbesondere bei solchen, die die "Terra del Chianti" betreffen und ihre Bewohner, sowie andere territoriale Gegebenheiten;
e) Durchführung aller zur Erreichung der o.a. Ziele geeigneten Aktivitäten, das gilt insbesondere für kulturelle und historische Aktivitäten.
Art. 3 SITZ
Ihren offiziellen Sitz hat die Lega in der Pieve di Spaltenna in der Gemeinde Gaiole in Chianti und hat diese auch als ihre Hauptkirche gewählt. Als ihren Schutzheiligen hat sie San Eufrosino ausersehen, den Evangelisator des Chianti, dessen Namensfest am ersten Sonntag im Mai gefeiert wird.
Der Geschäftssitz kann auch an einen anderen Ort verlegt werden nach einer Entscheidung des Consiglio Maggiore, die vom Capitano Generale genehmigt werden muss.
Art. 4 DAUER UND AUFLÖSUNG
Die Lega ist auf unbegrenzte Zeit gegründet. Ihre Auflösung muss mit mindestens einer zwei-Drittel-Mehrheit der Lega-Mitglieder (legati) und der Damen d'opera e d'onore, die zu einer außerordentlichen Hauptversammlung zusammengetreten sind, verabschiedet werden.
Art. 5 BANNER UND ABZEICHEN
Die Banner der Lega sind:
- in Vertretung des Capitano Generale, chianti-rot und siena-gelb und in der Mitte der Gallo Nero (schwarze Hahn), das Emblem der antiken Lega del Chianti;
- in Vertretung der im Chianti-Gebiet ansässigen Terzieri und Pivieri, chianti-rot und in der Mitte der Gallo Nero, das Emblem der antiken Lega del Chianti;
- in Vertretung der anderen Pivieri, siena-gelb und in der Mitte, der Gallo Nero, das Emblem der antiken Lega del Chianti.
Auf dem Abzeichen ist der Gallo Nero auf einem goldenen Grund abgebildet.
Das Reglement wird die genaue grafische Gestaltung der Abzeichen und der Banner festlegen.
Formell untersagt ist das Kopieren und Tragen des Ornats, des Baretts, der Banner und Abzeichen, Ehrungen, Orden und sozialen Ränge die ausschließlich der Lega gehören, Barett (s. Art. 7 u. 8), Banner, Abzeichen, Ehrungen, Orden und Ämter außer mit Genehmigung des Consiglio Maggiore.
Gleiches Copyright gilt für die Originale der Artikel und der Texte der Lega.
Art. 6 DIE LEGATI (LEGAMITGLIEDER) UND DEREN KLASSIFIZIERUNG
Die Lega gründet auf Vertrauen, Solidarität, Loyalität und Ehrgefühl ihrer Mitglieder.
Die Legati sind unterteilt in:
- Legati und Dame D'Opera (aktive Mitglieder)
- Legati und Dame D'Onore (Ehrenmitglieder)
- Legati ecclesiastici (kirchliche Mitglieder)
- Legati und Dame „ad honorem" (Mitglieder ehrenhalber)
- Paggi und Damigelle d'Onore.
Art. 7 LEGATI UND DAME D'OPERA
Sind diejenigen Mitglieder, die im Chianti-Gebiet einen Wohnsitz haben und/oder eine effektive und dauerhafte Tätigkeit ausüben (s. Art. 1), die zur Imagesteigerung desselben beiträgt. Die Legati d'Opera haben das Recht, den chianti-roten Umhang und das Barett zu tragen, auf der linken Seite mit dem Gallo Nero geschmückt sowie mit dem Abzeichen, das vom Reglement festgelegt wird.
Die Dame d'Opera haben das Recht, den wie oben angeführt geschmückten chiantiroten Umhang zu tragen. Jeder Legato und jede Dama d'Opera sind, um das Wahlrecht nach Art. 16 ausüben zu können, in einem Piviere oder Terziere des Chianti-Gebietes eingeschrieben.
Art. 8 LEGATI UND DAME D'ONORE
Das sind diejenigen Mitglieder, die weder eine effektive noch dauerhafte Tätigkeit ausüben noch über einen Wohnsitz im Chianti-Gebiet verfügen. Sie haben das Recht, den Umhang und das Barrett in der Farbe siena-gelb zu tragen, auf der linken Seite mit dem Gallo Nero geschmückt sowie mit den wie oben beschriebenen Abzeichen. Jeder Legato oder jede Dama d'Onore muss, um das Wahlrecht nach Art. 16 ausüben zu können, in einem Piviere der Lega del Chianti eingeschrieben sein.
Art. 9 LEGATI ECCLESIASTICI
Das sind diejenigen Mitglieder, die als Angehörige eines kirchlichen Ordens, durch eigenmächtige Entscheidung des Capitano Generale ernannt werden. Sie haben das Recht, die Mozeta in der Farbe chianti-rot zu tragen, auf der linken Seite mit dem Gallo Nero geschmückt und dem wie oben beschriebenen Abzeichen. Sie sind nicht beitragspflichtig und haben kein Wahlrecht.
Art. 10 LEGATI UND DAME AD HONOREM
Zu dieser Klassifizierung ehrenhalber gehören gemäß Art. 13 herausragende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.
Sie sind nicht beitragspflichtig und haben kein Wahlrecht.
Sie haben das Recht, nur das Abzeichen zu tragen, das im Reglement festgelegt werden wird.
Art. 11 PAGGI UND DAMIGELLE D'ONORE
Zu dieser Klassifizierung gehören Paggi und Damigelle der Lega del Chianti, wozu sich (nach vorheriger Ausfüllung des Formulars wie Anlage A) alle diejenigen einschreiben können, die Söhne und Töchter von Legamitgliedern sind 'und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Erreichen des 18. Lebensjahres erlischt ihr Status als Paggio oder Damigella automatisch.
Sie sind nicht beitragspflichtig und haben kein Wahlrecht. Sie haben das Recht, das Abzeichen zu tragen, das im Reglement festgelegt werden wird. Eingeführt werden sie nach dem in Art. 13 beschriebenen Zeremoniell.
Art. 12 PFLICHTEN DER LEGAMITGLIEDER
Die Legati sind dazu angehalten:
1) das Statut der Lega zu beachten und den Anordnungen der institutionellen Organe zu gehorchen;
2) durch Werke und Güter im Rahmen der von ihrem Gewissen diktierten Grenzen, zur Existenz der Lega beizutragen;
3) sich an den allgemeinen Ausgaben der Lega zu beteiligen in dem jährlich vom Consiglio Maggiore für die Legati und die Dame d'Opera und für die Legati und die Dame d'Onore festgelegten Rahmen. Die Anteile und/oder Mitgliedsbeiträge sind nicht übertragbar.
Art. 13 AUFNAHME ALS LEGATO
Der Vorschlag zur Neuaufnahme eines Legatos oder einer Dama d'Opera oder d'Onore muss eingereicht werden von mindestens zwei Legati oder Dame d'Opera und/oder d'Onore mit beiliegendem Präsentationsschreiben gemäß dem Formular, das fester Bestandteil des vorliegenden Statuts ist, sowie Anlagen A und B. Über den Antrag auf Neuaufnahme als Legato oder Dama d'Opera und/oder d'Onore entscheidet, durch unwiderrufliches Urteil, der Consiglio Maggiore auf Vorschlag des Capitano Generale. Die Kandidaten als Legato und Dama d'Opera, als Legato und Dama d'Onore, als Legato Ecclesiastico, als Legato und Dame ad Honorem (s. Art. 9, 10 u. 21) müssen, nachdem sie einmal zugelassen sind, in einer geweihten Stätte ihr Gelöbnis ablegen und investiert werden oder, unter ganz besonderen Umständen, an einem anderen Ort. Die Kandidaten müssen im Augenblick der Investitur das folgende Gelöbnis sprechen: . „Ich gelobe, meinem Leben einen religiösen Sinn zu geben, der Natur nahe zu sein, das Chianti-Gebiet zu beschützen und zu fördern mit Respekt vor Menschen und der Schöpfung, dem Leben mit Optimismus und Liebe zu begegnen und Taten zu vollbringen, die mein Gewissen als Akt der Nächstenliebe betrachtet."
Art. 14 VERLUST DES TITELS EINES LEGATO UND EINER DAMA
Der Titel eines Legato und einer Dama jedweder Kategorie ist zeitlich unbegrenzt, verlieren kann man ihn nur durch Austritt oder Ausschluss. Der Consiglio Maggiore muss den Ausschluss des Legatos oder der Dama verfügen, die gezeigt haben, dass sie nicht eine ihrer Pflichten als Legato oder Dama und als Gentleman und Dame nachgekommen sind. Dies geschieht in geheimer Wahl unter strikter Geheimhaltungspflicht.
Das Urteil ist unwiderruflich.
Dem Legato oder der Dama müssen jedoch vorher der Chefankläger und ein angemessener Termin mitgeteilt werden, damit diese/r seine eigene Verteidigung vorbereiten kann. Der Legato kann verlangen, vom Consiglio Maggiore angehört zu werden.
Die Legati und Damen, die mit der Bezahlung ihrer Beiträge mindestens zwei Jahre im Rückstand sind, werden automatisch aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen nach vorheriger offizieller Mitteilung durch den Capitano Generale. Sie können erneut zugelassen werden, nachdem sie ihre Schulden getilgt haben und nach unwiderruflichem Urteil des Consiglio Maggiore auf Vorschlag des Capitano Generale.
Der Legato und die Dama, die aus irgendeinem Grund ihre Mitgliedschaft in der Lega niederlegen, verlieren jedwedes Anrecht auf das Gesellschaftsvermögen.
2. KAPITEL
Art. 15 GESELLSCHAFTSORGANE UND ÄMTER DER LEGA
a) Hauptversammlung der Legati
b) Capitano Generale
c) Consiglio Maggiore
d) Correttore della Lega
e) Collegio dei Conservatori
Art. 16 WAHLRECHT
Die regulär zusammengetretene Hauptversammlung der Legati, stellt die Allgemeinheit dar und ebenso deren im Einklang mit dem Statut verabschiedete Anordnungen, die für alle Mitglieder bindend sind. Das Recht zur Intervention bei der Versammlung haben die Legati und die Dame d'Opera und d'Onore im Verhältnis zu ihren Beiträgen.
Art. 17 ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
Sie wird vom Capitano Generale einberufen (oder im Fall von Tod, Verhinderung aus wichtigem Grund oder Rücktritt desselben durch den Luogotenente Generale innerhalb von sechs Monaten), sooft er dies für notwendig erachtet oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Legati auf der Basis ihrer Gesellschaftsanteile. Beschlussfähig ist sie unabhängig von der Zahl der Anwesenden. Die Mitteilung muss den Legati in Form eines Eil-Rundschreibens zugehen, und wo möglich, ein Aushang an der Gemeindetafel mindestens dreißig Tage vor dem festgesetzten Termin der Hauptversammlung gemacht werden. Bis 15 Tage vor dem festgesetzten Datum können Gruppen von mindestens 15 Legati und Dame mit Stimmrecht beim Capitano Generale einen Antrag stellen auf Einbringung bestimmter Argumente und Vorschläge in die Tagesordnung. Der schriftlich eingereichte und von allen, ihn befürwortenden Legati und Dame unterschriebene Antrag muss per Einschreiben beim Capitano Generale eingehen, der gehalten ist, rechtzeitig alle Legati und Dame davon in Kenntnis zu setzen durch Aushang an der Gemeindetafel und ein Eil-Rundschreiben wie im Reglement vorgesehen.
Die Hauptversammlung stimmt mit einfacher Mehrheit ab über alle, ihr vom Capitario Generale zur Entscheidung vorgelegten Punkte.
Jeder Legato kann die Vollmacht für andere Legati übernehmen bis zu einem Maximum von fünf Vollmachten.
Art. 18 AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
Diese wird vom Capitano Generale zur Abstimmung über das Statut einberufen.
Sie kann auch einberufen werden auf begründeten Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder mit einer gleichen Quote von Gesellschaftsanteilen, und mindestens 1/3 der Mitglieder des Collegio dei Conservatori, um über die eventuelle Absetzung des Capitano Generale zu beraten.
Die Modalitäten für die Einberufung sind die in Art. 17 festgelegten.
Für die Gültigkeit der Beschlüsse ist bei der ersten Einberufung die persönliche Anwesenheit von mindestens einer Person mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und eine Zustimmung von mindestens 3/4 der Anwesenden notwendig, immer im gleichen Verhältnis wie ihre Gesellschaftsanteile. Sollte bei der ersten Einberufung das im vorherigen Absatz festgesetzte Quorum Anwesenden nicht erreicht werden, können die Beschlüsse als gültig übernommen werden für eine zweite Einberufung im Abstand von mindestens einer Woche und nicht mehr als sechs Monaten nach dem, für die erste festgesetzten Tag. Verabschiedet werden sie bei persönlicher Anwesenheit oder Vertretung durch Vollmacht von wenigstens 20% der Stimmberechtigten und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der Anwesenden.
Das Datum und die Uhrzeit der zweiten Einberufung werden zum Zeitpunkt der Festlegung und Mitteilung des Datums und der Uhrzeit der ersten bereits festgelegt und mitgeteilt. Jeder Legato kann eine Vollmacht von anderen Legati übernehmen bis zu einem Maximum von fünf Vollmachten. Darüberhinaus ist es zulässig, dass ein nicht-italienischer Capitano di Piviere zehn Vollmachten übernehmen kann.
Art. 19 VORSITZ DER HAUPTVERSAMMLUNG
Den Vorsitz der Hauptversammlung übernimmt der Capitano Generale oder der Luogotenente Generale; Segretario und Vice-Segretario werden von diesen ernannt. Im Falle einer Einberufung zur Abstimmung über die Absetzung des Capitano Generale sitzt eines der ältesten Mitglieder des Collegio dei Conservatori der Hauptversammlung vor.
Zur Führung des Protokolls der Hauptversammlung muss ein spezielles Buch verwendet werden. Das Protokoll muss abschließend vom Vorsitzenden und dem Segretario der Hauptversammlung gegengezeichnet werden.
3. KAPITEL
Art. 20 ÄMTER DER LEGA
Die Ämter werden vom Capitano Generale übertragen und laufen automatisch mit dem Ende seines Mandates aus.
Von den Ämtern kann man entbunden werden durch Beschluss des Capitano Generale, durch Kündigung oder aus moralischen Gründen (s. Art. 14) durch Dekret des Consiglio Maggiore und/oder des Collegio dei Conservatori, gegengezeichnet vom Capitano Generale. Der Capitano Generale kann nur in dem von Art. 18 vorgesehenen Zeitraum mit den entsprechenden Modalitäten abgesetzt werden. Eine Ämterhäufung ist nicht zulässig mit Ausnahme des Amtes des Conservatore, ausgenommen davon eine anderslautende Anordnung des Capitano Generale (s. Reglement).
Art. 21 DER CAPITANO GENERALE
Er wird von der Hauptversammlung gewählt aus der Liste der Legati d'Opera, die zur Wahl kandidieren, wie im Reglement vorgesehen.
Die Kandidaten müssen von mindestens zehn Legati d'Opera und d'Onore vorgeschlagen werden.
Gewählt wird er für sieben Jahre und kann erneut kandidieren.
Er vertritt die Lega del Chianti und hat alle Vollmachten für die ordentliche und außerordentliche Geschäftsführung.
Die Vollmacht zur außerordentlichen Geschäftsführung kann nur nach vorherigem beratendem Urteil des Consiglio Maggiore in Kraft treten.
Im Falle der Auflösung der Lega wird der Capitano Generale einen Liquidator benennen, der bestimmt über den Verbleib der eventuellen Mittel und Aktivitäten, die zu den Zielen der Lega selbst gehören, unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.
Einen Teil seiner Macht kann er auf ein kleineres Komitee aus den Reihen des Consiglio Maggiore übertragen.
Gemäss der historischen Tradition der Lega del Chianti kann der Capitano Generale auch eigenmächtig einen Luogotenente Generale unter den gewählten Mitgliedern des Consiglio Maggiore benennen, dem er zeitweilig einen Teil oder seine gesamte Vollmacht übertragen kann.
Jedes Jahr informiert er die Lega über den Stand der Finanzen.
Der Capitano Generale ernennt eigenmächtig die Legati Ecclesiastici.
Der Capitano Generale kann eigenmächtig Legati und Dame „ad honorem" der Kategorie ehrenhalber gemäß Art. 10 benennen. Diese Ernennungen muss er dem Consiglio Maggiore mitteilen.
Der Capitano Generale verleiht eigenmächtig die Orden der Lega an besonders hochstehende und verdienstvolle Persönlichkeiten, die zur Förderung der Lega und ihrer Prinzipien beigetragen haben.
Die ehemaligen Capitani Generali erhalten den Ehrentitel Capitano Generale Emerito" und werden automatisch Presidenti des Collegio dei Conservatori, ohne Wahlrecht.
Art. 22 CONSIGLIO MAGGIORE
Er wird vom Capitano Generale eingesetzt und setzt sich aus sechs Legati und Dame D'Opera und vier Legati und Dame D'Onore zusammen, die von der ordentlichen Hauptversammlung gewählt werden. Die Kandidaten müssen von mindestens 10 Legati vorgeschlagen werden. Sie haben die Aufgabe, die Traditionen der Lega zu bewahren und zu entscheiden über die Ernennung der Legati und der Dame d'Opera und d'Onore, der Paggi und der Damigelle. Der Consiglio Maggiore verabschiedet die ihm vom Capitano Generale eingereichten Vorschläge und fungiert als dessen höchstes Beratungsorgan. Er setzt jedes Jahr die Höhe des Beitrags der Legati und Dame d'Onore zu den Gesamtausgaben der Lega fest (s. Art. 12). Er entscheidet unwiderruflich über die Anträge zur Aufnahme als Legato oder Dama d'Opera oder d'Onore auf Vorschlag des Capitano Generale (s. Art. 13). Er verfügt mit eigenem Dekret den Ausschluss eines Legatos oder einer Dama, die gezeigt haben, daß sie keine einzige ihrer statuarischen Pflichten befolgt haben (s. Art. 14 u. 20).
Er steht dem Capitano Generale beratend zur Seite bei der Ausübung seiner ihm übertragenen, außerordentlichen Vollmachten. (s. Art. 21). Er bestimmt über die Verwendung der Zinsen für die Überschüsse zur Durchführung institutioneller Aktivitäten und direkt damit verbundenen Maßnahmen. Auf jeden Fall untersagt ist eine Verteilung derselben auch auf indirekte Art, von Zinsen oder Überschüssen sowie Budgetgeldern, Reserven oder Kapital während der Existenz der Vereinigung mit Ausnahme des Falles, dass Bestimmung oder Ausgabe vom Gesetz vorgeschrieben sind.
Die Mitglieder des Consiglio Maggiore sind für vier Jahre gewählt und können sich maximal zweimal zur Wiederwahl stellen. Die ausgeschiedenen Consiglieri können mehr als zweimal nur nach vorherigem Dispens durch den Capitano Generale und mit Zustimmung des Consiglio Maggiore wiedergewählt werden. Im Falle von Rücktritt oder Ableben eines Mitglieds wird sein Nachfolger vom Capitano Generale aus den Reihen der Nicht-Gewählten hinzugewählt unter Beachtung der Reihenfolge der Wahlergebnisse sowohl für die Legati d'Opera als auch d'Onore. Wenn drei oder mehr . Mitglieder fehlen, wird eine Neuwahl des ganzen Consiglios angesetzt. Im Falle der Unfähigkeit zur Mandatsausübung muss der Consiglio Maggiore zurücktreten und kann die Durchführung seiner Aufgaben nicht auf andere übertragen. Der Consigliere Maggiore verliert jedwedes Amt, selbstverständlich auch das des Consigliere Maggiore, wenn er mehr als viermal ohne ausreichende Begründung den Sitzungen des Consiglios ferngeblieben ist. Er kann darüberhinaus nicht Mitglied des Collegio dei Conservatori werden.
Art. 23 CORRETTORE DELLA LEGA
Der Correttore wird aus der Kategorie der Legati Ecclesiastici ausgewählt. Er ist federführend bei der Erhaltung und Verbreitung der Prinzipien, die den Geist der Lega ausmachen.
Art. 24 COLLEGIO DEI CONSERVATORI
Das Collegio dei Conservatori setzt sich aus den Ex-Capitani Generali und den Ex-Consiglieri Maggiori zusammen. Dieses Amt gilt auf Lebenszeit.
Das Collegio berät und legitimiert jede Änderung des Statuts, als dessen aufmerksamer Wächter und Ausleger es zusammen mit dem Capitano Generale fungiert.
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